Dieser Artikel ist von Franziska Hidber und erschien am 05.09.2016 im Migros Magazin .
Eine Heirat bedeutet immer auch neue Rechten und Pflichten für beide Eheleute. Die meisten sind uns bekannt. Doch wie sieht es aus, wenn eine Patchwork Familie heiratet? Wir haben eine pragmatische Übersicht gefunden. Die Pflichten und Rechte einer Stiefelternschaft sind im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) in den beiden Artikeln 278 und 299 verankert.
- Stiefkinder haben keinen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefvater, der Stiefmutter.
- Verheiratete Stiefmütter, -väter haben aber dem Ehepartner bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern beizustehen, durch einen entsprechenden Beitrag (soweit zumutbar) an die Haushaltskosten. Stiefeltern müssen aber nicht die Alimente für das Stiefkind übernehmen.
- Diese Unterstützungspflicht gilt faktisch auch für Konkubinatspartner, die im gleichen Haushalt mit dem Stiefkind leben – hier sind die kantonalen Gesetze ausschlaggebend. Entscheidend für einen staatlichen Unterstützungsanspruch ist in der Regel das gemeinsame Haushaltseinkommen.
- Stiefeltern haben kein eigenes Erziehungs- respektive Sorgerecht, sie müssen aber den leiblichen Elternteil bei der Erziehung nach Möglichkeiten unterstützen oder, falls nötig, vertreten.
- Eine Adoption der Stiefkinder ist frühestens nach drei Jahren Zusammenlebens möglich, Adoptiveltern müssen mindestens 28 Jahre alt sein.
- Neu sollen auch Homosexuelle die Kinder ihres Partners, ihrer Partnerin adoptieren dürfen, wenn es nach Stände- und Nationalrat geht. Falls es zu einem Referendum kommt, gehört das letzte Wort dem Volk.
- Stiefkinder und -eltern haben kein gesetzliches Erbrecht. Eine Begünstigung ist nur via Testament oder Erbvertrag möglich.
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